Allgemeine Verkaufsbedingungen / Stand April 2003
1. Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, insbesondere nicht durch vorbehaltlose Lieferung in Kenntnis solcher entgegenstehender oder abweichender Bedingungen.
2. Angebot/Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, in jedem Fall jedoch mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Lieferung zustande. Etwaige Widersprüche sind auf unserem Lieferschein und dem CMR-Frachtbrief zu vermerken und vom Fahrer gegenzuzeichnen; je eine Kopie dieser Unterlagen hat uns der Besteller unverzüglich zukommen zu lassen.
b) In unseren Angeboten sowie in sonstigen beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte und andere Produkteigenschaften sind lediglich Richtwerte und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich aufgeführt sind. Abweichend hiervon gelten auch ohne ausdrückliche Verbindlichkeitserklärung - und zwar in dieser Reihenfolge - die in unserem Technischen Datenblatt niedergelegten bzw. - in Ermangelung solcher - die handelsüblichen Toleranzen als vereinbart. Das Technische Datenblatt in der jeweils gültigen Fassung wird auf Anforderung des Bestellers auf unsere Kosten versandt.
c) An Rezepturen, Herstellungsvorschriften, Mustern und sonstigen Spezifikationen und Informationen, die wir dem Besteller zukommen lassen - sei es körperlicher oder unkörperlicher Art, insbesondere aber auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet worden sind.
d) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist dieses für den Besteller für einen Zeitraum von 14 Werktagen ab Versendung der Bestellung bindend. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieses Zeitraums durch Absendung einer Auftragsbestätigung oder Absendung der bestellten Ware anzunehmen.
3. Preis/Zahlung/Verzugszins/Schadenspauschale
a) Unsere Preise verstehen sich "frei Haus" zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetz-licher Höhe, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Jeder Liefertag wird in einer Sammelrechnung zusammengefasst, sofern nichts anderes vereinbart ist.
b) Alle Rechnungsendbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht im Einzelfall anders verein-bart. Bei Zahlungsverzug können wir - unbeschadet unserer Berechtigung, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, und der Möglichkeit des Bestellers, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist - Zinsen in Höhe von 15 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen; mindestens jedoch können wir den gesetzlichen Verzugszinssatz geltend machen.
c) Wir behalten uns das Recht vor, frühestens nach Ablauf von vier Wochen nach Vertragsschluss unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages zuvor nicht kalkulierbare Kostenerhöhungen eintreten; hierunter fallen insbesondere Kostenerhöhungen aufgrund von Preissteiger-ungen bei Vorprodukten und importierten Waren sowie geänderte Devisen-kurse. Relevante Veränderungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
d) Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
e) Bei unberechtigter Nichterfüllung und/oder unberechtigter Lösung vom Vertrag durch den Besteller wird weiterhin eine Schadenspauschale von 15 % des Nettowarenwertes der Bestellung erhoben, unbeschadet der Möglichkeit des Bestellers, uns nachzuweisen, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, und unbeschadet unserer Berechtigung, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
f) Wird nach Vertragsabschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers und damit eine Gefährdung seiner Gegenleistung insbesondere in Form einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhält-nisse, nicht nur unerheblicher Zahlungsrückstände oder der fortgesetzten Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen - erkennbar, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele - auch für künftige Lieferungen - zu widerrufen und ausstehende Lieferungen aus sämtlichen mit dem Besteller bestehenden Geschäftsverbindungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von bank-üblichen Sicherheiten auszuführen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
g) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns in schriftlicher Form anerkannt sind. Der Besteller ist jedoch zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
4. Lieferung/Höhere Gewalt/Verpackung/Transport/Gefahrübergang
a) Wir behalten uns richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Bleibt diese aufgrund von Umständen aus, welche wir nicht zu vertreten haben, werden wir den Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang dieser Information bei uns entsprechend informieren. In diesem Fall können wir nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist bei Ausbleiben richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist bzw. in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
b) An von uns bestätigte Liefertermine sind wir nicht gebunden, soweit uns der Besteller nicht rechtzeitig die für Disposition, Produktion und Versandplanung erforderlichen Informationen und Unterlagen zukommen lässt und/oder seinen sonstigen, eine rechtzeitige Anlieferung der Ware bei ihm bedingenden oder beeinflussenden vertraglichen Pflichten nicht nachkommt; hierzu gehören insbesondere: (1) Die endgültige Klärung aller technischen Details unter Verwendung der in unserem Technischen Datenblatt in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Bezeichnungen, (2) die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere den Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffen-den Unterlagen und behördlichen Erlaubnisse sowie (3) die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
Das Technische Datenblatt in der jeweils gültigen Fassung wird von uns auf Anforderung des Bestellers auf unsere Kosten versandt.
c) Liefertermine sind nur dann bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen, und stehen unter den Vorbehalten aus Ziffer 4 lit. a) und lit. b).
d) Höhere Gewalt und ähnliche Ereignisse, einschließlich Krieg, Aufruhr, recht-mäßiger Arbeitskampfmaßnahmen und rechtswidriger Streiks, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidlicher Betriebsstörungen sowie Feuer - auch bei unseren Lieferanten -, befreien uns für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Ver-pflichtung zur Lieferung und Leistung. Bei unabsehbarer Dauer, frühestens jedoch 30 Tage nach ihrem Auftreten, berechtigen uns Umstände im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass dem Besteller ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht; gleiches gilt, soweit die genannten Umstände die Durchführung des Vertrags nachhaltig unwirtschaftlich machen und uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumut-bar ist. Auf den Eintritt höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse werden wir den Besteller baldmöglichst hinweisen; Ziffer 4 lit. a), Satz 3 gilt entsprechend.
e) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistung berechtigt und können - nach entsprechender Fakturierung - deren gesonderte Bezahlung verlangen, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller objektiv nicht von Interesse oder für ihn nicht zumutbar ist. Die Rechte des Bestellers wegen Verzug oder Unmöglichkeit unserer Leistung bleiben hiervon unberührt.
f) Verzögert sich die Anlieferung oder Abnahme der Ware im Falle für uns verbindlicher Liefertermine oder haben wir die (vorzeitige) Lieferung/Leistung mindestens 8 Werktage im Voraus angekündigt, und hat der Besteller die Verzögerung zu vertreten, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlech-terung der Ware ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen mit Ablauf des als Liefertermin vereinbarten Werktags auf den Besteller über.
g) Die Wellpappenformate werden auf Holzpaletten oder vergleichbaren Trägern ausgeliefert, wenn nichts anderes vereinbart ist. Jede Palette ist mit einer Kunststoffumreifung versehen.
5. Gewährleistung
a) Unbeschadet der Vorschrift des § 377 HGB muss der Besteller diejenigen Mängel, die bei Lieferung der Ware offensichtlich sind, insbesondere Minder-lieferungen, Nässe-, Stapler- und sonstige Transportschäden, sofort vom Fahrer auf unserem Lieferschein sowie auf dem CMR-Frachtbrief vermerken und bestätigen sowie uns anschließend unverzüglich eine Kopie dieses Lieferscheins zukommen lassen. Mängel, die durch zumutbare Untersuch-ungen feststellbar sind, sowie Falschlieferungen muss der Besteller unver-züglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach der Anliefer-ung schriftlich beanstanden.
b) Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraus-setzungen, insbesondere für den Mangel selbst, die beanstandete Menge gelieferter Ware, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Recht-zeitigkeit der Mängelrüge.
c) Bei einer begründeten Beanstandung von Mängeln, für die wir einzustehen haben, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, d.h. entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware innerhalb einer angemessenen Frist, die auch die Zeit für die Beschaffung der Ware vom Vorlieferanten berücksichtigt, berechtigt. Gelingt die Nacherfüllung nicht in angemessener Zeit, so kann der Besteller eine Herabsetzung der Vergütung oder, falls die Nutzung des Liefergegenstandes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist, die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt Ziffer 6 entsprechend.
d) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeb-licher Aufwendungen im Wege des Rückgriffs gilt Ziffer 6 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
e) Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, Gewährleistungsansprüche seiner Abnehmer entsprechend unserer ihm bekannten Gewährleistungsrichtlinien anzunehmen und zu bearbeiten.
6. Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
a) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers, die auf fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder davon abweichenden Individualvereinbarungen etwas anderes geregelt ist.
b) Die Haftungsfreizeichnung in vorstehend lit. a) gilt nicht in Bezug auf unsere Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, unsere Haftung für Mängel, deren Abwesenheit wir garantiert hatten, unsere zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für diejenigen Fälle, in denen wir leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, diese Vertragspflichtverletzung hat zu Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit geführt.
c) Soweit unsere Haftung in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs-gehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (nachfolgend "Vorbehaltsware") und an den dem Liefergegenstand beigefügten Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen, gleich welcher Art, aus gegenwärtigen oder künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung. Bei Zahlungsverzug oder im Fall einer nachhaltigen Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur einstwei-ligen Rücknahme der Vorbehaltsware und der Dokumente auf Kosten des Bestellers berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe derselben verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die vollständige oder teilweise Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten - soweit nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet - nicht als Rücktritt vom Vertrag.
b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiter verkauft wird. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang erlischt, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät, eine nachhaltige Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt oder er seinen sonstigen uns gegenüber bestehenden wesentlichen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungs-wertes der Vorbehaltsware ab. Die vorstehend aufgeführten Abtretungen werden hiermit von uns angenommen. Bis zum Erlöschen der vorstehend erteilten Ermächtigung zur Weiterveräus-serung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang ist der Besteller auch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Bei Erlöschen dieser Befugnis sind wir berechtigt, die Abnehmer des Bestellers von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei Erlöschen der Einziehungsbefugnis hat uns der Besteller darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltend-machung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.
c) Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehalt-sware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
d) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für uns. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie zum Beispiel Feuer, Einbruch, Diebstahl und Transport- sowie Leitungswasserschaden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware zuzüglich etwaiger Transport- und Entsorgungskosten an uns ab. Auch diese Abtretung wird von uns angenommen.
e) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
f) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
g) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Verjährung
Alle Gewährleistungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In Fällen groben Verschuldens, d.h. bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Sonstiges
a) Keine der vorstehenden Klauseln führt zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers in der Form, dass diesem die Beweislast für Umstände auferlegt wird, die in unserem Verantwortungsbereich liegen.
b) Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Landau i. d. Pfalz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Hauptsitz zu verklagen.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts, und zwar auch dann, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.
d) Alle zwischen dem Besteller und uns im Hinblick auf dessen Bestellungen und deren Ausführung getroffenen Vereinbarungen sind und werden schriftlich niedergelegt, soweit die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart haben oder zukünftig etwas anderes vereinbaren.
e) Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen des mit dem Besteller geschlossenen Vertrags (einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbeding-ungen) als unwirksam, nichtig oder lückenhaft erweisen, so bleibt die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden - gegebenenfalls in der gebührenden Form - die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit denen der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. Beruht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle der unwirksamen bzw. nichtigen Leistungs- oder Zeitbestimmung treten.
Sitz der Gesellschaft ist Offenbach/Queich. Amtsgericht Landau i. d. Pfalz HRB 30110
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